user_mobilelogo

I Geltungsbereich

1. Nachfolgende Bedingungen der Firma AT-Technik Andreas Thier (nachfolgend AT-Technik oder Verkäufer genannt) gelten ausschließlich für alle Verträge, die zwischen AT-Technik und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossen werden. Sie gelten für alle zukünftigen Projekte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von AT-Technik bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AT-Technik
3.Soweit im Rahmen unseres Geschäftsverkehrs und unserer Möglichkeiten technische Auskünfte, Vorschläge und Beratungen ohne zusätzliches Entgelt gewährt werden, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeit und Haftung.


II Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer bezeichnet diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich. Angebote des Verkäufers stellen eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung zu tätigen.
2. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von AT-Technik zustande. Falls keine schriftliche Bestellung erfolgt, gilt der Auftrag mit Übergabe der Ware an den Kunden oder den Frachtführer als angenommen. Nebenabreden, Zusagen, Garantien und Zusicherungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen werden erst durch eine Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Zum Angebot gehörende technische Spezifikationen oder ausdrücklich einbezogene, den Liefergegenstand betreffende Definitionen des Kunden sind wesentlicher Bestandteil der ausgewiesenen Preis- und Terminabsprachen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsangaben, Muster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Nachträgliche Änderungen werden in einem schriftlichen Angebotsnachtrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen
4. Über erforderliche Werkzeugänderungen, die nach Aufwand berechnet werden, ergeht ein gesondertes Angebot.
5. Änderungen in Konstruktion und/oder Form und/oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von dem Verkäufer für den Kunden zumutbar sind.

III Preise, Verpackungen, Fracht, Montage etc.

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts ergibt, gelten unsere Preise ab Werk in EUR (€) ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung, Inbetriebnahme, Zoll und ähnlichem. Die Preise sind Netto-Preise und erhöhen sich um jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
2. Die Kosten für Verpackung, Fracht, Montage, Versicherung, Inbetriebnahme usw. werden gesondert vereinbart und separat in Rechnung gestellt.

IV Zahlung, Skonto, Zahlungsverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen für Werkzeuge an den Verkäufer wie folgt zu erbringen:
40% der Rechnungssumme unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung
30% der Rechnungssumme nach Anzeige der Versandbereitschaft (bei Musterung)
30% bei Lieferung und Rechnungsstellung (spätestens 30 Tage nach Erhalt der Erstmuster). Montage und Reparaturarbeiten sind sofort zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Jegliche Zahlungen haben in EUR (€) zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich auf eines der in den Rechnungen des Verkäufers genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsabschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Die Lieferpflicht von AT-Technik ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
5. Ist der Kunde aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet:
Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche AT-Technik die geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Kunden getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

V Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AT-Technik schriftlich anerkannt sind.
2. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstrittiger oder von AT-Technik anerkannter Ansprüche geltend machen. Er kann Zahlung bei Vergütung bei Mängeln nur in der Höhe zurückhalten, die dem Mangel entspricht. AT-Technik ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte ¬ auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ¬ durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als erbracht, wenn der Kunde mit Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug ist.

VI Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug

1. Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im Übrigen sind Liefer- und Leistungsfristen, sowie Liefer- und Leistungstermine nur verbindlich, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Dokumente und Informationen, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt, Material oder Personal nicht rechtzeitig beistellt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, die eine Einhaltung der früheren Lieferfrist ausschließen
2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Haus verlässt oder Versand- bzw. Abnahmebereitschaft angezeigt wird.
3. Der Verkäufer kann vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, der Kunde macht ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung geltend
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn AT-Technik ausnahmsweise die Versandkosten trägt. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die AT-Technik nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit Mitteilung der Verladebereitschaft
5. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unanwendbarer und bei Vertragsabschluss vorhersehbarer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.) verlängert sich die um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn dem Kunden unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass Lieferung aus vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, ist der Rücktritt vom Vertrag und die Forderung von Schadenersatz durch den Kunden ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wird aus genannten Gründen die Lieferung unmöglich, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.
6. Der Verkäufer kommt nur in Verzug, wenn ihm Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat, es sei denn er hat zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Fall der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.
7. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind für jede Woche des Lieferverzuges auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung, jedoch insgesamt maximal 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte, beschränkt. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung statt der Leistung sind auf maximal 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte, beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.
8. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld i. H. von 0,5 % des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sein denn, ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Tage der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Kunden über.

VII Haftung für Sachmängel

1. Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich durch Versendung der Mängelrüge an den Geschäftssitz des Verkäufers zu rügen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer eine detaillierte Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Verkäufer seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch den Verkäufer, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Kunden. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
3. Im Falle eines Mangels ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung § 439 Abs. 1 BGB). Er ist im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit verhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das Eigentum an ausgetauschten bzw. ersetzten Teilen geht mir der Durchführung der Nacherfüllung auf den Verkäufer über.
4. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Erfolgt die Nacherfüllung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises erklären oder unter den Voraussetzungen der Ziff. VIII Schadensersatz zu verlangen.
5. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware (z. B. zeigt ein Anlauf einer Serienproduktion, auch von Kleinserien, die Brauchbarkeit an). Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte Mängelbeseitigungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dies mit dem Verkäufer abgestimmt zu haben und/oder dass dies zwingend erforderlich war.
6. Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung Kaufsache (u. a. bei Verschleiß) bei Fehlern Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (einschließlich nicht zeitgemäßer oder überalterter Spritzgussmaschinen) entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
7. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc. § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer VIII.
8. Die Ansprüche des Kunden wegen ordentlich und fristgerecht gerügter Mängel der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Gefahrübergang der Kaufsache. Will der Kunde vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist
9. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, hat Verkäufer das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Gibt er solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, das gilt nur, wenn der Verkäufer in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
10. Über die vorstehende Gewährleistung hinaus übernimmt der Verkäufer keine Garantie für die Beschaffenheit der von AT-Technik gelieferten Kaufsache. Garantien werden von AT-Technik nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Für derartige Garantien gelten Bestimmungen nach Ziff. VII Pkt. 6 entsprechend. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

VIII Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

1. Die Haftung des Verkäufers für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen - gleich welchem Rechtsgrund ¬ ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter Erfüllungsgehilfen
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei der wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruches ist in diesem Falle auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden gesetzlichen, haftungsbegründeten Vorschriften.
5. Schadensansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefährdungsübergang der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn AT-Technik Arglist nachgewiesen werden kann.
6. Sofern nicht vorstehend abweichend geregelt, ist eine weitere Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

IX Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
2. Bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dieses schriftlich. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichem Erlös nach Abzug der Verwendungs- und Rücknahmekosten.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AT-Technik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für die entstandenen Kosten.
4. Der Kunde trägt die Gefahr für Vorbehaltsware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Feuer, Wasser und Diebstahl etc.) auf eigene Kosten zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens tritt der Kunde hiermit an AT-Technik ab.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt u. a. dann nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; er verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Besteller die Abtretung offen legen, AT-Technik die erforderlichen Auskünfte erteilen und die dazugehörigen Unterlagen aushändigen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung derart, dass AT-Technik als Hersteller anzusehen ist. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AT-Technik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das nicht angenommen wird, werden der Kunde und seine gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden AT-Technik in der Höhe seines Miteigentumsanteil abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn die von dem Verkäufer gelieferte Sache mit anderen vermischt oder untrennbar verbunden wird. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
7. Ist über das Vermögen des Kunden ein Antrag Eröffnung eines Insolvenzverfahren ausgebracht, erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Liefergegenstand weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht uns hieraus der erzielte Erlös ungekürzt zu ; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Vertragspartner sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an uns abgetretene einzuziehen.
8. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht
9. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat Wirksamkeit des vorgenannten oder unserer dort bezeichneten sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Sicherungsgegenstand vorzubehalten, so behält sich AT-Technik diese Rechte vor. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

X Schutzrechte / Geheimhaltung

1. Für alle an den Verkäufer zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat den Verkäufer von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns Schaden zu ersetzen. Wird dem Verkäufer die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten untersagt, so ist er ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, Arbeiten einzustellen und Ersatz seines Aufwandes vom Kunden zu verlangen.
2. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Konstruktionen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen ¬ auch in elektronischer Form ¬ Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von dem Verkäufer ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Zustimmung, Dritten zugänglich zum machen. Der Kunde wird den Zugang zu der vertraulichen Information ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer , Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung neuen Sache im Verhältnis des Wertes des kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten. Auf Aufforderung von AT-Technik und/oder wenn ein Angebot nicht angenommen wird, werden der Kunde und seine verbundenen Gesellschaften alle in gegenständlicher Form mitgeteilten vertraulichen Informationen und alle hiervon gemachten Kopien unverzüglich zurückgeben. Dateien sind so zu vernichten, dass sie nicht wieder herstellbar sind. Diese Verpflichtungen des Kunden aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung enden für jede einzelne vertrauliche Information zehn Jahre nach Ihrer jeweiligen Offenbarung.

XI Besondere Bedingungen für den Bereich Formen-, Werkzeugbau

1. Nachstehende besondere Bedingungen gelten für Verträge, welche die Herstellung oder die Veränderung von Werkzeugen, insbesondere Spritzgießwerkzeugen zum Gegenstand haben. Sie gelten ergänzend zu den sonstigen allgemeinen Bestimmungen.
2. Bei Produktion von neuen Spritzgießwerkzeugen werden die Zahlungen wie folgt fällig:
40 % der Rechnungssumme unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung
30 % der Rechnungssumme bei Erstmusterung und
30 % der Rechnungssumme bei Lieferung und Rechnungsstellung (spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt der Erstmuster). Sollte eine Fertigstellung der Werkzeuge 30 Tage nach Erstmusterung aus Gründen, die nicht AT-Technik zu vertreten hat (z. B: kundenseitige Änderungswünsche etc.), unmöglich sein, so werden die vorgenannten letzen 30 % der Rechnungssumme dennoch zur Zahlung fällig.
3. Auf Verlangen stellt der Kunde in Höhe unserer Forderungen ein bestätigtes Akkreditiv in Euro (), dessen Kosten von Ihm übernommen werden.
4. Sollte in der Auftragsbestätigung keine Lieferfrist vereinbart sein, so gilt eine Lieferfrist innerhalb von 12 Monaten.
5. Unabhängig einer anderweitigen Abnahmeerklärung gilt der Liefergegenstand auch als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Erstmuster, über die er von AT-Technik unverzüglich informiert wird, die die Nutzbarkeit des Liefergegenstandes erheblich einschränken.
6. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten der Abnahme (einschließlich eventueller Reise- und Aufenthaltskosten) vom Kunden getragen.
7. Vom Kunden zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebene Konstruktions- und sonstige technische Unterlagen werden von AT-Technik auf Vollständigkeit und Plausibilität der vorgegebenen konzeptionellen Lösung und Gestaltung überprüft. Eine Überprüfung auf detaillierte Mängel und Risikofaktoren durch AT-Technik ist aber ausgeschlossen.
8. Wird die Entwicklung des Liefergegenstandes vom Kunden übernommen, müssen AT-Technik die eindeutigen Vorgaben, festgelegt in Produktbezeichnungen, Pflichtenheft oder Spezifikation vorgelegt werden.
9. Nach Fertigstellung der Entwicklungs- und Vorentwurfsunterlagen werden diese dem Kunden zur Prüfung und Freigabe bereitgestellt. Die nachfolgenden Produktionsschritte werden erst bei Vorliegen der schriftlichen Freigabeerklärung des Kunden eingeleitet. Sollte eine Freigabe durch den Kunden nicht oder nicht zeitnah erfolgen, der Kunde dennoch eine Fortsetzung der Arbeiten ausdrücklich wünschen, gehen etwaige Kosten resultierend aus Konstruktions- bzw. Werkzeugänderungen zu Lasten des Käufers.
10. Vom Kunden zu vertretene Verzögerungen bei Freigabe verlängern die Lieferfrist
entsprechend.
11. Über technische und konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes vor und während der Planung und Herstellung des Liefergegenstandes tauschen sich Verkäufer und Kunde schriftlich aus. Diese werden so Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.

XII Schlussbestimmungen

9. Es gilt deutsches Recht. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) sowie sonstiges zwischenstaatliches Recht ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma AT-Technik. Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der ausschließliche Gerichtsstand nach dem Sitz der Firma AT-Technik.
11. Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AT-Technik auf Dritte übertragen.
12. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Klausel durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichem Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Klauseln bleibt davon unberührt.

Wir benutzen Cookies

Diese Website verwendet Cookies ausschließlich um die Funktionalität zu verbessern, es werden keine Daten an Dritte weiter gegeben. Siehe auch unter Datenschutz. Entscheiden Sie selbst.